Situation und Ziel
430 Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW
Stand Ende 2010:
8 Gemeinden haben einen ausgeglichenen Haushalt
167 Gemeinden sind im Haushaltssicherungskonzept, davon 30 in einem genehmigten
137 Gemeinden sind in einem ungenehmigten Haushaltssicherungskonzept, also im Nothaushaltsrecht nach § 82 GO
35 Gemeinden sind bilanziell überschuldet
Stand Liquiditäts-( Kassen-)kredite der Kommunen NRW
Stand Ende 2010: 20 Mrd. €
wird bis 2050 bei 50 Mrd € sein
Gefahr der Insolvenz von Gemeinden
(Dazu kommen noch etwa 34 Mrd. € fundierte Schulden, die aber als unproblematisch angesehen werden, da Werte gegenüberstehen.)
Strukturelles Defizit der Kommunen NRW jährlich:
2,15 Mrd € plus Zinsen. Zurzeit, bei niedrigen Zinsen, 390 Mio € = 2,54 Mrd €
Entschuldungshilfen sollen zwei Ziele erreichen, in einer Laufzeit von 10 Jahren:
1. Struktureller Ausgleich aller Gemeindehaushalte
2. Halbierung der Liquiditäts-/Kassenkredite
Gesamtfinanzbedarf für diese Ziele: 40 Mrd. €
Wer soll die Hilfen zahlen?
1. Bund
2. Land
3. Kommunen selbst
1. Bund: soll einen größeren Anteil der Soziallasten übernehmen, und zwar die Hälfte bei
• Kosten der Unterkunft,
• Eingliederungshilfe für Behinderte
• Grundsicherung im Alter + bei Erwerbsminderung.
Das wären 2,412 Mrd € und eine strukturelle Hilfe, weil dauerhaft.
2. Land: Die Finanzmasse für den Kommunaler Finanzausgleich soll um 300 Mio erhöht werden. Dies ist bereits ab dem Nachtragshaushalt 2010 geschehen. Der Soziallastenansatz soll angepasst werden, abhängig davon wie hoch der Bund einsteigt. Auch dies ist geschehen. Beides sind strukturelle Hilfen.
Zeitlich befristet soll das Land einen Entschuldungsfonds in Höhe von 300 Mio € jährlich einrichten. Im Haushalt 2011 sind dafür 350 Mio € eingestellt.
3. Kommunen:
a) Kommunale Familie insgesamt: Aus der gemeindlichen Schlüsselmasse sollen vorab 175 Mio € abgezogen werden für die Entschuldungshilfen.
b) Besser gestellte Kommunen: Da die reichen („abundanten“) Kommunen gar nicht im Kommunalen Finanzausgleich erfasst sind, soll von ihnen eine Abundanzumlage erhoben werden in Höhe von 175 Mio €.
c) Leistungsempfänger: Die leistungsempfangenden Kommunen sollen eigene Konsolidierungsbeiträge in Höhe von etwa 780 Mio € bis 1 Mrd. € leisten
Für die Beiträge aller Ebenen rechnet das Gutachten 4 Modelle durch (die Zahlen oben sind die Annahmen des günstigsten Modells).
Modellrechnungen und Realität siehe Tabelle unten.
Wer erhält die Hilfen?
Die Kriterien zur Auswahl der Empfänger-Gemeinden sind vergangenheitsbezogen, damit sie vom Empfänger nicht steuerbar sind:
1.) Strukturelles Defizit in der Ergebnisrechnung
Bereinigtes ordentliches Ergebnis im Durchschnitt der Jahre 2004-2007
2.) Bestand an Liquiditätskrediten
Höhe der Kassenkredite im Durchschnitt der Jahre 2001-2009
abzüglich: veräußerbares kommunales Vermögen, das eingesetzt werden muss
Stufe 1: das strukturelle Defizit soll ausgeglichen werden,
damit sich nicht weitere Liquiditätskredite anhäufen.
Das soll idealtypisch im ersten Jahr geschehen, aber spätestens im 4. Jahr.
Stufe 2: die Hilfen werden in die Tilgung (nicht die Zins-Bedienung) der Liquiditätskredite gesteckt. Ab dem 5. Jahr darf die Hilfe nur noch zur Tilgung eingesetzt werden, d.h. bis dahin ist der Haushaltsausgleich zwingend zu erreichen.
Ab dem 11. Jahr: Tilgung der restlichen Liquiditätskredite ohne Tilgungshilfen.
Pflichten der Empfänger-Gemeinden
- Umfangreiche Eigenanstrengungen zur Konsolidierung
- Verkauf veräußerbarer Vermögensteile der Gemeinde (also i.d.R. Finanzbeteiligungen)
- Rückführung von Aufgaben in der Kommune
- Der Haushaltsausgleich soll im 1. Jahr, muss spätestens im 4. Jahr der Finanzhilfen dargestellt werden.
- Wenn trotz Hilfen und Konsolidierungsmaßnahmen noch eine Haushaltslücke besteht, sind die BürgerInnen zu beteiligen und ein befristeter Bürgerbeitrag zu erheben, in Form der Anhebung der Grundsteuer B
- Die Kommunalaufsicht muss vom vorhandenen Saktions-Instrumentarium Gebrauch machen, um die Vorgaben und die Eigenbeteiligung durchsetzen (als da sind: Anordnungen, Aufhebung von Ratsbeschlüssen, Ersatzvornahmen, Auflösung des Rates, Bestellung eines Beauftragten)
Allgemeine Rahmenbedingungen
Der Plan soll auf Landesebene umgesetzt werden, mit einer verpflichtenden Teilnahme aller Gemeinden.
Die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme soll nicht bestehen, da
sonst befürchtet wird: „Fehlanreize“, „mangelnde Akzeptanz bei den Geber-Gemeinden“
Umlage-Verbände (Kreise und Landschaftsverbände):
Deren Liquiditätskredite sollen auf die betreffenden Gemeinden umgelegt und so auf der gemeindlichen Ebene mit erfasst werden.
Fazit
Bundesmittel von 2,412 Mrd. € wird es z.B. nach bisheriger Beschlusslage definitiv nicht geben.
Im Zuge des Hartz IV/Bildungs- und Teilhabepakets ist tatsächlich deutlich weniger vereinbart worden, nämlich nur die Übernahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Das B+T-Paket selbst wird gegenfinanziert durch erhöhte Übernahme der KdU-Kosten von 25 % auf 35 %).
Die Übernahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung macht für NRW etwa 1 Mrd. € aus, allerdings erfolgt dies stufenweise (2012 zu 45 %, 2013 zu 75 % voll zu 100 % erst ab 2014. Das liegt dann in den ersten zwei Jahren noch unter dem schlechtesten Modell 4, und erst ab dem vierten Jahr zwischen den Modellrechnungen 3 und 4.
Abhängig von der Höhe der Bundesmittel erhöhen sich natürlich die Beiträge der anderen Akteure entsprechend.
